Satzung

 

 

 

der

 

 

 

Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh eV

 

 

 

Möhnesee-Neuhaus

 

 

 

 

 

 

 

Fassung vom 1. April 2017

 

 

 

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh“. Er soll in das Vereinsregister am Amtsgericht in Arnsberg eingetragen werden. Nach dem Eintrag lautet der Name „Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh e.V.“

 

Der Verein hat seinen Sitz in Möhnesee-Neuhaus.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

 

Zweck des Vereins ist eine gesunde Freizeitgestaltung der Mitglieder, die Erhaltung der Freizeitanlage und die Nutzung der Freizeitparzellen in unveränderter Art und Weise. Ferner die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls unter den Mitgliedern, sowie die Pflege der Beziehung zu anderen Stellen und Einrichtungen, von denen eine Förderung des Vereinszweckes zu erwarten ist.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Erhaltung des Freizeitgeländes.

b) Förderung ausgeglichener Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen des

Vereins einschließlich unserer Besucher.

c) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme ungünstiger Umwelteinwirkungen auf die Natur.

d Durchführung von Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung von Mensch, Tier und

Natur.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittels des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann sein

jeder Mieter/in einer Parzelle des Erholungspark Wilhelmsruh in Möhnesee-Neuhaus

b) Vereinsmitglieder die ihre Hütte im Erholungspark verkauft und ihren Wohnsitz

außerhalb der Gemeinde Möhnesee haben.

c) natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Möhnesee haben.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahme- antrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäfts- fähigen, insbesondere Minderjährige ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter/in zu unterschreiben.

Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt

Geschäftsfähigen.

 

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Gründe mitzuteilen.

 

4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf

Lebenszeit ernennen.

 

 

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

 

Von jedem Mitglieder wird ein Jahresbeitrag erhoben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

 

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeitrag und Umlagen werden von der Mitglieder-versammlung festgesetzt.

 

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden bis zur Höhe des 4-fachen eines Beitrages.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den verschiedenen Interessengruppen ihre Freizeit zu nutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die private Nutzung des Freizeitraumes ist nur für die Feier von „runden“ Geburtstagen, Beerdigungen oder gleichwertiger Anlässe möglich.

 

Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Freizeit- und Hausordnungen zu beachten.

 

 

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritts- erklärung auch von dem/der gesetzlichen Vertreter/in zu unterschreiben.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

 

3. Ein Anspruch auf Auszahlung eines Teiles des Vereinsvermögens besteht nicht.

 

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins iSv. §26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.

 

Der Verein wird durch mindestens drei Mitglieder des Vorstands vertreten. Die Vertretungsvollmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 3500,- die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

Alle Rechte und Pflichten aus allen vertraglichen Vereinbarungen gelten ausschließlich für die Freizeitgemeinschaft Wilhelmsruh e.V. als Vertragspartner. Jegliche persönliche Haftung des Handelnden als bevollmächtigtes Vorstandsmitglied wird nach § 31a BGB ausgeschlossen.

 

 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

 

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.

 

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

 

 

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

 

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden/in, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden/in, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme; die Mitglieder einer Personengemeinschaft können ihre Stimme nur einheitlich abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

 

Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen

 

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

Wahl und Abberufung der Kassenprüfer

 

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

 

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

 

Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in einem für diesen Zweck auf dem Platz befindlichen Schaukasten oder durch elektronische Medien (eMail, soziale Netzwerke Twitter, Facebook, WhatsApp etc.) erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einberufung gilt § 13 entsprechend.

 

 

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (siehe §15.4).

 

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.

 

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zurück an die zur Zeit der Auflösung zahlenden Mitglieder. Für jedes Jahr der Vereinszugehörigkeit erhält jedes Mitglied einen Anteil.

Das Vermögen darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Vereinsauflösung ausgeschüttet werden (§51 BGB).

 

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

 

Möhnesee, 20.04.17

 

 

 

 

 

 

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Gisela Jost Klaus Lelonek Ralf Rimpler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Manuela Haesen Horst Uhlenburg